|
Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina
I. |
Der Freimaurerbund ist
eine Verbindung freier Männer, die ihr Brauchtum von den
Baubrüderschaften des Mittelalters herleitet. Die
Vorschriften, wie sie für jene Brüderschaften gültig
waren und in verschiedenen Urkunden, namentlich in den
sogenannten "Alten Pflichten der Freimaurer von
1723",und in den Ritualen enthalten sind, dienen dem
Freimaurerbund auch heute noch als Richtlinien zur
Belehrung. |
II. |
Die Freimaurer
betrachten sich als Brüder, ihren Bund als einen
Bruderbund. Sie wissen, dass alle Menschen, so
verschieden ihre Gaben und ihre Verhältnisse auch sein
mögen, als gleichberechtigte Wesen geboren sind. Sie
wissen aber auch dass diese Wahrheit im Leben der
Menschen häufig verkannt wird und erachten es deshalb
als ihre Pflicht, brüderliche Gesinnung unter sich und
gegenüber ihren Mitmenschen zu erwecken und zu
betätigen. |
III. |
Der Zweck des
Freimaurerbundes ist die Erziehung seiner Mitglieder zum
wahren Menschentum. Die Mittel zu diesem Zweck sind: die
Übung der von den Baubrüderschaften übernommenen
symbolischen Gebräuche; gegenseitige Belehrung über die
wichtigsten Angelegenheiten der Menschheit; Pflege des
Idealen und Anregung zu wahrer Freundschaft und
Bruderliebe; Erfüllung der sozialen Pflichten und Pflege
der Wohltätigkeit. Im weiteren setzt sich der
Freimaurerbund zum Ziel, seine Grundsätze ausserhalb der
Loge zu verbreiten, die Bildung und Aufklärung nach
Kräften zu fördern, gemeinnützige Anstalten zu
unterstützen und nötigenfalls solche zu gründen und der
Intoleranz entgegenzutreten. |
IV. |
Der Freimaurerbund
arbeitet zu Ehren des allmächtigen Baumeisters aller
Welten *). Er huldigt dem Grundsatz der Gewissens-,
Glaubens- und Geistesfreiheit und verwirft jeden Zwang,
der diese Freiheit bedroht. Er achtet jedes aufrichtige
Bekenntnis und jede ehrlich Überzeugung und verwirft
jede Verfolgung Andersdenkender. Den alten
Überlieferungen gemäss, liegen bei allen rituellen
Arbeiten das Buch der Heiligen Gesetze, Winkelmass und
Zirkel, die Drei Grossen Lichter der Freimaurerei, als
Symbole auf dem Altar. *) vergleichbar mit dem in den
christlichen Religionen verwendeten Ausdruck "Gott".
|
V. |
Der schweizerische
Freimaurer macht es sich zur Pflicht, die Freiheit und
Unabhängigkeit des Vaterlandes zu verteidigen und zur
Erhaltung des inneren Friedens in Wort, Schrift und Tat
nach Kräften beizutragen. Er tritt getreu der Tradition
des Bundes für die Beachtung der Menschenrechte ein. Die
einzelnen Mitglieder sollen sich in Betätigung der
maurerischen Grundsätze an den öffentlichen
Angelegenheiten beteiligen und dabei so handeln, wie es
nach ihrer innersten Überzeugung für das Wohl und das
Gedeihen des Vaterlandes am besten ist. |
VI. |
Die Loge ist ein
friedlicher und neutraler Tempel, dessen Schwelle die
Gegensätze und Leidenschaften des Aussenlebens nicht
überschreiten sollten. Die Loge mischt sich nicht in
parteipolitische oder konfessionelle Streitfragen. Zur
Belehrung über derartige Fragen ist jedoch ein
gegenseitiger Meinungsaustausch gestattet, der indessen
weder zu Abstimmungen noch überhaupt zu Beschlüssen
führen darf, welche die individuelle Freiheit der
Mitglieder beinträchtigen könnten. |
VII. |
Der Bund nimmt ohne
Unterschied des Glaubens, der Rasse, der Nationalität,
der politischen Partei oder des bürgerlichen Standes
freie Männer von gutem Rufe auf, die sich in dem Streben
nach Veredelung brüderlich vereinigen wollen. Er
verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern. Damit
ist nicht ausgeschlossen, dass Logenmitglieder solchen
Männern, die sie für den Bund als geeignet erachten, in
diskreter Weise aufklärende Mitteilungen über das Wesen
und den Zweck des Bundes machen. |
VIII. |
Die Freimaurer haben die
Verpflichtung, die Gesetze der Grossloge und der Loge
treu zu befolgen, deren Ehre und Interessen nach Kräften
zu wahren und zu fördern. Sofern ihre Überzeugung oder
ihre Verhältnisse es erfordern, steht ihnen der Austritt
aus dem Bund frei. |
|
|
|