Alpina 3/2006
Welches sind die Bedingungen für die Aufnahme als Freimaurer? Das ist das
Thema, das uns das Direktorium der Schweizerischen Grossloge Alpina für die
März-Nummer vorgegeben hat. Eigentlich könnte man das Thema ganz einfach
abhaken und zur Seite legen. In den Alten Pflichten heisst es nämlich klipp
und klar: «Ein freier Mann von gutem Ruf». Das ist die einzige
Voraussetzung, die beachtet werden muss.Die ersten Konstitutionen der Freimaurer schrieben vor, dass nur die frei
Geborenen (free born) aufgenommen werden könnten. Als dann die Sklaverei
abgeschafft wurde, stellten die Freimaurer von Barbados, des zweitältesten
Distrikts der englischen Grossloge, mit Erfolg den Antrag, «free born» in
«free man» umzuwandeln. Infolge dieser Änderung erhielten seit 1847 auf den
Antillen zahlreiche englische Untertanen, die Sklaven gewesen waren, das
freimaurerische Licht. Die Schweizerische Grossloge Alpina geht in ihren
Allgemeinen Maurerischen Grundsätzen noch etwas weiter und präzisiert die
Voraussetzungen für eine Aufnahme. Im Abschnitt VII heisst es: «Der Bund
nimmt ohne Unterschied des Glaubens, der Rasse, der Nationalität, der
politischen Partei oder des bürgerlichen Standes freie Männer von gutem Rufe
auf, die sich in dem Streben nach Veredelung brüderlich vereinigen wollen.
Er verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern. Damit ist nicht
ausgeschlossen, dass Logenmitglieder solchen Männern, die sie für den Bund
als geeignet erachten, in diskreter Weise aufklärende Mitteilungen über das
Wesen und den Zweck des Bundes machen». In der Verfassung der SGLA wird
noch etwas ausführlicher auf die Bedingungen zur Aufnahme eingegangen. In
Artikel 52 heisst es:«Als Mitglieder einer Loge können freie Männer von
gutem Ruf aufgenommen werden, deren Einstellung und ethisches Verhalten sie
zur Aufnahme geeignet erscheinen lässt». Die aufzunehmenden Kandidaten
müssen in der Schweiz Wohnsitz haben. Und im Absatz 3 dieses Artikels wird
präzisiert: «Die Logen sind verpflichtet, bei Aufnahme eines Kandidaten mit
Vorsicht und gründlicher Prüfung seiner Eignung vorzugehen». Eine weitere
unabdingbare Bedingung für die Aufnahme ist die Bürgschaft eines Freimaurers
im Meistergrad, der dann die Patenschaft übernimmt. Falls kein Pate gefunden
werden kann, darf das Aufnahmeverfahren nicht fortgesetzt werden.
Das ist für alle Logen verbindlich und klar formuliert. Und trotzdem
geschieht es immer wieder, dass trotz Auszug aus dem Strafregister doch
Männer aufgenommen werden, die sich unter Freimaurerei etwas ganz anderes
vorgestellt haben und sich bald enttäuscht abwenden. Davor ist keine Loge
gefeit, auch wenn sie noch so sorgfältig die Kandidaten prüft. Aber gottlob
sind das die Ausnahmen, die die Regel bestätigen. Alle Logen sind
aufgerufen, innerhalb dieser Grenzen neue Mitstreiter zu finden, die bereit
sind, mit uns am Tempel der Humanität zu arbeiten.
Alfred Messerli |