Alpina 3/2006

Welches sind die Bedingungen für die Aufnahme als Freimaurer? Das ist das Thema, das uns das Direktorium der Schweizerischen Grossloge Alpina für die März-Nummer vorgegeben hat. Eigentlich könnte man das Thema ganz einfach abhaken und zur Seite legen. In den Alten Pflichten heisst es nämlich klipp und klar: «Ein freier Mann von gutem Ruf». Das ist die einzige Voraussetzung, die beachtet werden muss.Die ersten Konstitutionen der Freimaurer schrieben vor, dass nur die frei Geborenen (free born) aufgenommen werden könnten. Als dann die Sklaverei abgeschafft wurde, stellten die Freimaurer von Barbados, des zweitältesten Distrikts der englischen Grossloge, mit Erfolg den Antrag, «free born» in «free man» umzuwandeln. Infolge dieser Änderung erhielten seit 1847 auf den Antillen zahlreiche englische Untertanen, die Sklaven gewesen waren, das freimaurerische Licht. Die Schweizerische Grossloge Alpina geht in ihren Allgemeinen Maurerischen Grundsätzen noch etwas weiter und präzisiert die Voraussetzungen für eine Aufnahme. Im Abschnitt VII heisst es: «Der Bund nimmt ohne Unterschied des Glaubens, der Rasse, der Nationalität, der politischen Partei oder des bürgerlichen Standes freie Männer von gutem Rufe auf, die sich in dem Streben nach Veredelung brüderlich vereinigen wollen. Er verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass Logenmitglieder solchen Männern, die sie für den Bund als geeignet erachten, in diskreter Weise aufklärende Mitteilungen über das Wesen und den Zweck des Bundes machen».

In der Verfassung der SGLA wird noch etwas ausführlicher auf die Bedingungen zur Aufnahme eingegangen. In Artikel 52 heisst es:«Als Mitglieder einer Loge können freie Männer von gutem Ruf aufgenommen werden, deren Einstellung und ethisches Verhalten sie zur Aufnahme geeignet erscheinen lässt». Die aufzunehmenden Kandidaten müssen in der Schweiz Wohnsitz haben. Und im Absatz 3 dieses Artikels wird präzisiert: «Die Logen sind verpflichtet, bei Aufnahme eines Kandidaten mit Vorsicht und gründlicher Prüfung seiner Eignung vorzugehen». Eine weitere unabdingbare Bedingung für die Aufnahme ist die Bürgschaft eines Freimaurers im Meistergrad, der dann die Patenschaft übernimmt. Falls kein Pate gefunden werden kann, darf das Aufnahmeverfahren nicht fortgesetzt werden.

Das ist für alle Logen verbindlich und klar formuliert. Und trotzdem geschieht es immer wieder, dass trotz Auszug aus dem Strafregister doch Männer aufgenommen werden, die sich unter Freimaurerei etwas ganz anderes vorgestellt haben und sich bald enttäuscht abwenden. Davor ist keine Loge gefeit, auch wenn sie noch so sorgfältig die Kandidaten prüft. Aber gottlob sind das die Ausnahmen, die die Regel bestätigen. Alle Logen sind aufgerufen, innerhalb dieser Grenzen neue Mitstreiter zu finden, die bereit sind, mit uns am Tempel der Humanität zu arbeiten.

Alfred Messerli   
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